Fachpraktiker- & Werkerausbildungen
Ausbildungen als Fachpraktiker/in und Werker/in sind von den Kammern anerkannte Ausbildungen. Sie richten sich an junge Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung (noch) keine Vollausbildung absolvieren können.
Für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die also oft eher ihre Stärken im Bereich der Praxis als der Theorie haben, werden dann praktische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im Vergleich zur Theorie stärker betont. Es können auch aufgrund einer körperlichen Behinderung bestimmte praktische Anteile weggelassen werden.
Der Wechsel in die Regelausbildung ist während oder nach einer Fachpraktikerausbildung, wenn es Leistungsstand und Behinderung des Auszubildenden erlauben, jederzeit möglich.
Die Ausbildungsregelungen für Fachpraktiker-Ausbildungen werden von der jeweils zuständigen Stelle (i.d.R. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer) entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) festgelegt. Rechtliche Grundlage der besonderen Ausbildungsregelungen für Fachpraktikerberufe sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO): § 66 BBiG und § 42m Hwo.
Der Hauptausschuss des BIBB sieht darüber hinaus eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Diese Qualifikation - oder eine der in der Empfehlung vorgesehenen Alternativen - muss nachgewiesen werden. Der Nachweis der ReZA kann entfallen, wenn der Betrieb in Kooperation mit einem Berufsbildungswerk oder einer anderen geeigneten Ausbilungseinrichtung ausbildet, die über den ReZa-Nachweis verfügt oder behinderungsspezifisch geschultes Personal mit ReZa-Nachweis die Ausbildung fachlich begleitet.