Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Erklärung der Beendigung oder Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung kann sowohl von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber als auch von den Beschäftigten ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich konform ist. Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen muss die Vertragspartei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sein. Die Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigungserklärung im Regelfall nicht angegeben werden.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen (mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten) ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen den allgemeinen Kündigungsschutz, der sie vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und auf Basis von Tarifverträgen.
Des Weiteren gilt der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind. Dazu zählen beispielsweise auch schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt.
Kündigung in der Ausbildung
Auszubildenden kann eine Kündigung nach Beendigung der Probezeit ausgesprochen werden, wenn wirklich wichtige Gründe dafür vorliegen. Wichtige Gründe können sein, dass die oder der Auszubildende etwas gestohlen hat oder mehrmals unentschuldigt gefehlt hat. Bei einer Kündigung sollten sich Auszubildende an den Betriebsrat, Personalrat oder an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wenden.
Wenn Auszubildende selbst ihren Ausbildungsvertrag kündigen wollen, können sie das mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen tun. Auch in diesem Fall sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat wichtige Ansprechstellen.
Schwerbehinderte Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz (siehe oben).