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Behinderung

Menschen gelten im sozialrechtlichen Sinne als behindert (§ 2 Absatz 1 SGB IX), wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs Monate) von dem altersentsprechenden Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Begriffsbestimmung ist angelehnt an die Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dabei steht das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen im Vordergrund und nicht mehr eine Orientierung an tatsächlichen oder vermeintlichen Defiziten.

Behindert, von Behinderung bedroht, schwerbehindert

Das SGB IX ist in drei Teile gegliedert, in denen verschiedene Anspruchsgruppen unterschieden werden:

  • SGB IX Teil 1 (§§ 1-89) fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen:
    "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen".
  • SGB IX Teil 2 (§§ 90-150) regelt das aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilferecht:
    "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen".
    (Das neue Eingliederungshilferecht wird überwiegend erst am 01.01.2020 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die bis dahin gültige Eingliederungshilfe-Verordnung außer Kraft treten.)
  • SGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht:
    "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen".

Erweiterter Behinderungsbegriff

Mit der stufenweisen Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz wurde der bislang gültige (sozialrechtliche) Behinderungsbegriff erweitert und in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die hierzu ergangene Rechtsprechung angepasst.

Ab dem 1. Januar 2018 gilt laut § 2 Absatz 1 SGB IX:

"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."

In der neuen sozialrechtlichen Definition von Behinderung werden ausdrücklich die Wechselwirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit materiellen oder sozialen Barrieren in der sozialen Umgebung als ausschlaggebend für das Vorhandensein einer "Behinderung" herangezogen. Die gesetzlichen Definitionen von Schwerbehinderung und Gleichstellung ändern sich nicht. Für die Anerkennung bleiben weiterhin die Versorgungsverwaltungen und die Agenturen für Arbeit zuständig.