Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sind besondere Hilfen der Bundesagentur für Arbeit für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die sich in einer betrieblichen Erstausbildung befinden und deren Ausbildung aufgrund von schulischen und sprachlichen Defiziten oder auch Problemen im sozialen Umfeld gefährdet ist. AbH sollen den Abbruch von Ausbildungen vermeiden helfen, das heißt die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung ermöglichen.
Leistungen der Ausbildungsbegleitenden Hilfen
Dies können Leistungen der Ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) sein:
- Wissensvermittlung im fachtheoretischen Bereich,
- Wissensvermittlung im fachpraktischen Bereich,
- Vermittlung von Lerntechniken (um "das Lernen zu lernen"),
- Sprachunterricht,
- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen,
- individuelle sozialpädagogische Betreuung (Training des Sozialverhaltens, Entwicklung der Persönlichkeit),
- Hilfen bei der Prüfungsvorbereitung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen. Sie werden von Bildungsträgern im Auftrag der örtlichen Agentur für Arbeit durchgeführt. Sie umfassen drei bis acht Stunden pro Woche und werden eng mit dem Betrieb und der Berufsschule abgestimmt. AbH finden außerhalb der Arbeitszeit statt.
Teilnahmevoraussetzungen
Teilnehmen können Jugendliche, die für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zusätzliche Hilfe benötigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Praktikum während einer Einstiegsqualifizierung unterstützt werden.
Die Agentur für Arbeit vor Ort, an die auch der Antrag auf ausbildungsbegleitende Hilfen zu richten ist, übernimmt die Beratung und die Kosten zu 100 Prozent, d. h. für den Betrieb entstehen keine Kosten. Die Maßnahme endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 75 SGB III).