Benachteiligungsverbot
Für die Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber) wird das grundgesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 GG) durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und weitere Vorschriften konkretisiert. So dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigte insbesondere nicht aufgrund einer Behinderung benachteiligen (§ 7 AGG; § 164 Absatz 2 Satz 1 SGB IX). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (laut § 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AGG).
Neubesetzung einer Stelle
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, sind gesetzlich verpflichtet
- zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann,
- frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber herauszufinden,
- die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten,
- alles zu vermeiden, was zu einer Benachteiligung von behinderten Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der Behinderung führt.