Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein präventives Instrument nach § 167 Absatz 2 SGB IX zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses.
Die Pflicht zum BEM
Sind Beschäftigte innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Zustimmung des Betroffenen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Verpflichtung besteht auch für nicht behinderte Beschäftigte.
Beteiligte am BEM
Beim BEM haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Betriebsrat bzw. Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen) sowie – soweit erforderlich – den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin einzubeziehen. Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, ziehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Rehabilitationsträger bzw. bei Anspruch auf Begleitende Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt hinzu.