Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII. (Für Kinder und Jugendliche mit einer psychischen Erkrankung finden sich vergleichbare Regelungen im SGB VIII.) Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Nachrangige Leistung
Für Eingliederungshilfeleistungen gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit, das heißt dass Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe nur geleistet werden kann, wenn die betroffene Person sich nicht selbst helfen kann oder die notwendige Unterstützung nicht durch vorrangige Dritte (zum Beispiel Familienangehörige oder Sozialversicherungsträger) erlangen kann.
Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII wird, je nach dem individuellem Bedarf und den benötigten Leistungen, entweder durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreien Städte) oder durch überörtliche Träger der Sozialhilfe (Länder oder höhere Kommunalverbände) erbracht. Die Aufgaben der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind gesetzlich festgelegt – in der Regel handelt es sich um Aufgaben und Leistungen, die im Einzelfall hohe Kosten verursachen und bei denen ein besonderes Maß an überregionaler Abstimmung besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Beispiele für Leistungen der Eingliederungshilfe:
- Leistungen der Frühförderung
- Leistungen zur angemessenen Schul- oder Berufsausbildung für behinderte Kinder und junge Menschen in stationären Einrichtungen (z. B. in Internaten)
- behinderungsbedingt notwendige Leistungen zur Hochschulausbildung für behinderte Studentinnen und Studenten (z. B. Studienassistenz oder technische Hilfsmittel)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation z. B. in stationären Einrichtungen für Personen ohne vorrangige Ansprüche gegenüber Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern (insbesondere für suchtkranke und psychisch kranke Menschen)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig sein können, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
- Leistungen zu einem möglichst selbstständigen Wohnen
Eingliederungshilfe als Persönliches Budget
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erfolgen. Die Anspruchsberechtigten können dann im Rahmen der Zweckbestimmung selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen möchten.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Viele Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Menschen mit Behinderungen erbracht. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Nähere Auskünfte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und zur etwaigen Heranziehung der behinderten Menschen und ihrer Angehörigen zu den entstehenden Kosten erteilt das jeweils zuständige Sozialamt.
Reform der Eingliederungshilfe
Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird begonnen, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und das Eingliederungshilferecht weiterzuentwickeln.
Die Leistungen der "neuen Eingliederungshilfe" sollen sich nach vollständiger Umsetzung (ab 01.01.2020) am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Die neue Eingliederungshilfe wird in Teil 2 des neugefassten, dreiteiligen SGB IX geregelt sein.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1. Januar 2018 vorgezogene Änderungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ergänzt.
Das Gesamtplanverfahren knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen.