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Frauen mit Behinderung

Die Förderung von Frauen mit Behinderung ist in den Sozialgesetzbüchern SGB IX und SGB III als Querschnittsaufgabe und Leitlinie definiert, da behinderte Frauen in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, was sich beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der Erwerbsbeteiligung zeigt: ein Drittel der behinderten Männer ist erwerbstätig, aber nur ein Fünftel der behinderten Frauen. Laut § 49 Absatz 2 SGB IX haben behinderte Frauen ein Recht auf die gleichen Chancen im Erwerbsleben wie behinderte Männer. Geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen sollen abgefangen werden, z. B. durch geeignete wohnortnahe oder in Teilzeit nutzbare Angebote.

Frauenförderung

Die Interessenvertretungen und Selbsthilfeorganisationen behinderter Frauen sind beispielsweise bei den gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX der Rehabilitationsträger oder bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX mit einzubeziehen.

Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) enthält darüber hinaus eine Reihe konkreter Bestimmungen zur Frauenförderung, zum Beispiel:

  • Im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX).
  • Im Rahmen von Inklusionsvereinbarungen sind bei der Personalplanung besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen festzusetzen (§ 166 Absatz 2 SGB IX).
  • Beim Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX sind unter anderem der persönlichen Lebenssituation, dem Geschlecht, der Familie und den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den Bedürfnissen behinderter Kinder Rechnung zu tragen.
  • Die Integrationsfachdienste sollen insbesondere der Gruppe der schwerbehinderten Frauen und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung Rechnung tragen (§ 195 Absatz 2 SGB IX). Dies soll auch bei der personellen Ausstattung der Integrationsfachdienste berücksichtigt werden, was auch bedeutet, dass ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen ist (§ 195 Absatz 3 SGB IX).

Frauenförderung und Arbeitsförderung

Im SGB III (Arbeitsförderung) ist die Frauenförderung in § 8 als grundlegende und umfassende Aufgabe bei allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz.

Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Zur Unterstützung dieser Aufgaben gibt es in den Agenturen für Arbeit hauptamtliche Frauenbeauftragte.