Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) findet Anwendung im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. (Im Gegensatz dazu findet der Begriff Grad der Behinderung (GdB) Anwendung im Schwerbehindertenrecht bei der amtlichen Feststellung einer Behinderung.). Im sozialen Entschädigungs- und Unfallversicherungsrecht werden die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung infolge einer Gesundheitsschädigung in GdS-Graden angegeben.
GdS, GdB und MdE
Seit dem Jahr 2009 gelten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) der Versorgungsmedizin-Verordnung. Darin wird der so genannte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) erläutert. Der GdS hat in den VMG die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst.
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.
Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Wichtig: Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht eine besondere berufliche Betroffenheit berücksichtigt werden muss.