Rehabilitationsträger
Die Rehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.
Die wichtigsten Rehabilitationsträger
Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Bundesagentur für Arbeit
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (gemäß SGB III / SGB II). -
Gesetzliche Krankenversicherung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung, Milderung oder Beseitigung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (gemäß SGB V). -
Gesetzliche Rentenversicherung
Grundsatz "Reha vor Rente" – Leistungen zur Teilhabe, durch die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert oder die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden (gemäß SGB VI). -
Gesetzliche Unfallversicherung
Leistungen zur Teilhabe nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit (gemäß SGB VII). -
Sozialhilfe und öffentliche Jugendhilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (gemäß SGB XII / SGB VIII). - Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
Leistungen nach Bundesverorgungsgesetz (BVG).
Zuständigkeit / Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander
Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss jeweils individuell ermittelt und untereinander geklärt werden (Zuständigkeitsklärung). Art und Umfang der einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX sowie in dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Sozialgesetzbuch geregelt (s. o.). Die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation über die Ausgestaltung des Verfahrens der zuständigen Rehabilitationsträger (auch: Reha-Prozess) unterstützen die Kooperation und Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander.
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, in eigens dafür eingerichteten Ansprechstellen Menschen mit Behinderung umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten.
In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst keine Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.