Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) stellt die Grundsätze auf, nach denen das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolge (GdS) sowie der Grad der Behinderung (GdB) gemäß Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzustellen sind. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthalten die Kriterien, nach denen gesundheitliche Beeinträchtigungen bundesweit einheitlich beurteilt werden sollen.
GdS-Tabelle
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestehen zu einem wesentlichen Teil aus einer Liste von medizinischen Befunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen jeweils ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zugewiesen ist (vgl. Teil B: GdS-Tabelle). Nach dieser Tabelle wird die Höhe des GdB bemessen und letztlich über die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder über die Höhe der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz entschieden.
Ablösung der Anhaltspunkte
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und hat die bis dahin gültigen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)" abgelöst. In die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinische Grundsätze wurden die in den Anhaltspunkten niedergelegten Grundsätze und Kriterien übernommen und an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin fortentwickelt.