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Gleichstellung

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, mindestens aber 30, können gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX unter Vorlage des Feststellungsbescheides der Versorgungsverwaltung (oder eines entsprechenden Rentenbescheides bzw. einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) auf Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 151 Absatz 2 SGB IX) schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.

Die Agentur für Arbeit hört vor der Bewilligung der Gleichstellung die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an, wobei die Anhörung nur mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen darf.

Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes

Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes sind beispielsweise:

  • häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • eine andauernd verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • eingeschränkte berufliche bzw. regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Rechte und Ansprüche Gleichgestellter

Mit einer Gleichstellung wird grundsätzlich der gleiche Status wie der von schwerbehinderten Menschen erlangt.

Dies bedeutet: gleiche Rechte und Anspruch auf

Gleichgestellte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die vorgezogene Altersrente.

Gleichstellung von jungen Menschen mit Behinderung in der Ausbildung

Junge Menschen mit Behinderung können während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder während einer beruflichen Orientierung schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde (vgl. § 151 SGB IX).

Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung sind auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst und Leistungen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX möglich ("Leistungen des Integrationsamts für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind"). Andere Regelungen für schwerbehinderte Menschen, beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch in diesem Falle nicht.