Inklusionsvereinbarung
Der Begriff "Inklusionsvereinbarung" ersetzt seit Inkrafttreten der vorgezogenen Änderungen im Schwerbehindertenrecht durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) am 01.01.2017 den Begriff "Integrationsvereinbarung". In Inklusionsvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. In einer Inklusionsvereinbarung kann beispielsweise festgelegt werden, wie bei der Personalplanung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen – einschließlich eines angemessenen Anteils behinderter Frauen – gefördert werden kann.
Wichtige Themen einer Inklusionsvereinbarung sind außerdem:
- Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitszeit und Teilzeitarbeit,
- anzustrebende Beschäftigungsquote,
- Ausbildung junger Menschen mit Behinderung,
- Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheitsförderung).
Neuerung der Regelung zur Inklusionsvereinbarung durch Bundesteilhabegesetz
Inklusionsvereinbarungen sind nah dran an der Arbeitspraxis in den Betrieben. In ihnen geht es nicht um theoretische Vorschriften oder bürokratische Anordnungen. Vielmehr setzen sich die beteiligten Fachleute, die die Situation der Arbeitsplätze und der behinderten Menschen aus dem Betriebsalltag kennen, für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen für behinderte Menschen ein.
Inklusionsvereinbarungen sind an keine definierten Vorschriften gebunden. Zu den im SGB IX genannten Zielen werden grundsätzliche Überlegungen angestellt, die dann auf konkrete Maßnahmen hinauslaufen und dabei auch Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Termine umfassen. Die Inklusionsvereinbarung orientiert sich dabei eng an den betrieblichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Good Practice
Mit Inkrafttreten der ersten Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde in § 166 SGB IX aus der Integrationsvereinbarung die Inklusionsvereinbarung. Bereits abgeschlossene Integrationsvereinbarungen behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Eine weitere Neuerung ist, dass das Integrationsamt im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung zukünftig bei den Verhandlungen zur Inklusionsvereinbarung moderieren und vermitteln soll.