Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz ist neben dem allgemeinen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen vorgesehen, die besonders schutzbedürftig sind.
Dazu gehören
- schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen,
- Betriebsrätinnen und Betriebsräte, Personalrätinnen und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertrauenspersonen,
- Auszubildende,
- Wehrdienstleistende,
- schwangere Frauen,
- Mütter nach der Entbindung,
- Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
- Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts. Er gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40.
Zustimmung des Integrationsamtes
Bevor Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen aussprechen dürfen, muss das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt durchgeführt werden (§ 168 SGB IX). Dies gilt für jede Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung).
Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären, wobei bestimmte Fristen einzuhalten sind. Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (Die Zustimmung des Integrationsamtes bedeutet aber noch nicht, dass die Kündigung als solche rechtlich wirksam ist – darüber entscheiden nicht die Integrationsämter, sondern die Arbeitsgerichte).
Wenn die Schwerbehinderung nicht bekannt ist
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kündigen, ohne von der Behinderung zu wissen. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist notwendig. Beschäftigte können dann im Falle der Kündigung trotzdem ihren besonderen Kündigungsschutz geltend machen. Hierfür müssen sie allerdings spätestens drei Wochen nach der Kündigung die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber informieren.
Ausnahmen
Beim besonderen Kündigungsschutz gibt es Ausnahmen (siehe Rechtsgrundlagen). So haben beispielsweise schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt wurden, (noch) keinen Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen innerhalb der ersten sechs Monate seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist demnach zustimmungsfrei.