Gesamtplan
Im Sozialrecht gibt es verschiedene Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe. Der Gesamtplan dient der Ermittlung des individuellen Bedarfs durch den Träger der Eingliederungshilfe. Das Gesamtplanverfahren bezeichnet die Planung und Durchführung von Leistungen im Zusammenwirken mit dem behinderten Menschen und sonstigen Beteiligten. Im Bereich der Eingliederungshilfe ist (wie auch bei den anderen Rehabilitationsträgern) ein solches verbindliches und personenzentriertes Vorgehen zur Koordinierung der Leistungen gesetzlich vorgeschrieben.
Reform des Gesamtplanverfahrens durch Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Seit dem 01.01.2018 gibt es ein Gesamtplanverfahren, das in vielen Regelungen dem Teilhabeplanverfahren gleicht, dabei aber die Spezifika der Eingliederungshilfe regelt (Übergangsregelung in § 141 SGB XII; ab 01.01.2020 Regelung in den §§ 117 ff. SGB IX-neu).
Die Träger der Eingliederungshilfe müssen allerdings (anders als beim Teilhabeplanverfahren) in jedem Einzelfall einen Gesamtplan erstellen, unabhängig davon, ob er sich auf eine oder mehrere Leistungen bezieht. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind am Gesamtplanverfahren auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen.
Verfahrensschritte im Gesamtplanverfahren
- Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
- Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
- Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und zielorientiert, - Ermittlung des individuellen Bedarfes,
- Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
- Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz.
Träger der Eingliederungshilfe als Leistender Rehabilitationsträger
Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistender Rehabilitationsträger und somit für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich (weil er für eine Leistung zur Teilhabe verantwortlich ist), dann wird das Gesamtplanverfahren zum Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX).
Eckpunkte des Gesamtplanverfahrens
- Art der Planung: Gesamtplanverfahren
- Rechtsgrundlage für das Gesamtplanverfahren: §§ 141 ff. SGB XII (ab 01.01.2010 §§ 117 ff. SGB IX-neu)
- Name des Plans: Gesamtplan
- Koordination der Planung: Träger der Eingliederungshilfe
- Planungsbereich: Leistungen der Eingliederungshilfe
- "Treffen am runden Tisch": Gesamtplankonferenz
- Verbindung zu anderen Plänen: Wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, ist der Gesamtplan Teil der Teilhabeplanung.