Berufliche Bildung Vorschläge zur Reform des Berufsbildungsgesetzes

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e.V. (BAG BBW) ist ein bundesweites Netzwerk von über 50 Berufsbildungswerken (BBW). Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und steht für die kontinuierliche Leistungsverbesserung für junge Menschen mit Behinderung. Zur geplanten Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie zur Weiterentwicklung der beruflichen Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen hat der Vorstand der BAG BBW Empfehlungen erarbeitet.

 

Hintergrund

Im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Attraktivität der beruflichen Bildung zu steigern. Kernbestandteil ist eine Novellierung des 1969 eingeführten und 2005 reformierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Gesetz soll bis zum 1. August 2019 beschlossen werden und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Das BBiG ist das Rahmengesetz für zentrale Fragen der beruflichen Bildung und regelt derzeit gemeinsam mit der Handwerksordnung (HwO) für die Handwerksberufe mehr als 300 Ausbildungsberufe. Es ist damit ein Ordnungs-, kein Geldleistungsgesetz.

Die Quote der 20- bis 34-jährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist von 2013 bis 2016 auf 14,3 Prozent gestiegen, das entspricht rund 2,1 Millionen jungen Menschen.

 

I. Vorschläge zur Novellierung des BBiG

1. Berufe nach § 66 BBiG

(1) „Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. […].“

Die Eingliederungschancen von Absolventen der 66er Berufe sind gut und unterscheiden sich nicht von denen in Vollberufen. Das bestätigen nicht nur die Kammern, sondern auch 3 von 4 befragten Betrieben. Die Fachpraktiker-Regelungen sind daher unbedingt zu erhalten und zu schärfen. Ziel muss es sein, eine höhere Vergleichbarkeit über Ländergrenzen hinweg zu schaffen. Dazu bedarf es bundeseinheitlicher Fachpraktiker-Regelungen statt regionaler Kammerregelungen. Ziel ist dabei u.a. die Verbesserung der bundesweiten Arbeitsmarktchancen für Absolventen der 66er Ausbildungen. Zudem müssen die Behörden der Länder sicherstellen, dass die Beschulung der Auszubildenden garantiert ist.

Nach der Rahmenregelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO des BiBB-Hauptausschusses haben Ausbilderinnen und Ausbilder eine zusätzliche behindertenspezifische Qualifikation in acht Kompetenzfeldern nachzuweisen. Die Reha-pädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) hat sich grundsätzlich bewährt und muss erhalten bleiben, das bestätigen auch Betriebe. Eine Weiterentwicklung der ReZA sollte auf den Praxiserfahrungen in den Betrieben aufbauen.

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Stellungnahme