Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) des Bundes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu ermöglichen. Das BGG gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also beispielsweise auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Inhaltliche Schwerpunkte des Behindertengleichstellungsgesetzes
Kernstück des Gesetzes ist die Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Hiermit trägt das BGG dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes Rechnung: Die Träger öffentlicher Gewalt dürfen behinderte und nicht behinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandeln und dadurch behinderte Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. § 7 Absatz 2 BGG).
Schwerpunkte des BGG:
- Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr.
- Herstellung von Barrierefreiheit in Verwaltungsverfahren von Bundesbehörden.
- Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen.
- Barrierefreie Gestaltung von Kommunikations- und Informationstechnik (beispielsweise barrierefreie Gestaltung von Webseiten nach der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung BITV).
- Erleichterungen bei Bundestags- und Europawahlen (beispielsweise durch barrierefreie Wahllokale und Stimmzettelschablonen).
Zielvereinbarungen
Das Instrument der Zielvereinbarung nach § 5 BGG dient der Herstellung von Barrierefreiheit. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden, staatlichen Stellen, Kommunen, Interessenverbänden, Gewerkschaften, Parteien, Kirchen etc. geschlossen werden, die es den Beteiligten ermöglichen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Behindertenverbände haben ein Recht darauf, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.
Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden von den Vertragsparteien frei verhandelt und ausgestaltet. Die am Abschluss beteiligten Vertragsparteien sind an die Zielvereinbarung gebunden. Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingerichteten Zielvereinbarungsregister mitzuteilen.
Reform des Behindertengleichstellungsrechts 2016
Das bislang geltende Behindertengleichstellungsgesetz wurde inzwischen unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt. Das neue BGG ist am 27. Juli 2016 in Kraft getreten.
Neuerungen des Gesetzes:
- Der Behinderungsbegriff und das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt wurden an die UN-BRK angepasst.
- Die Regelungen für Barrierefreiheit in Bestandsbauten des Bundes und im Bereich Kommunikations- und Informationstechnik wurden erweitert.
- Die Leichte Sprache wurde im BGG verankert (Behörden sind dazu verpflichtet, ihre Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.)
- Eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wurde eingerichtet, die Behörden bei der Umsetzung des BGG beraten und unterstützen soll. Angesiedelt ist die Bundesfachstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Eine unabhängige Schlichtungsstelle wurde eingerichtet, an die sich Menschen mit Behinderung oder Verbände, die ihre Interessen vertreten, wenden können, wenn sie ihre Rechte nach dem BGG verletzt sehen. Damit soll eine außergerichtliche und rasche Streitbeilegung ermöglicht werden. Angesiedelt ist die Schlichtungsstelle bei der oder dem Bundesbehindertenbeauftragten.
Landesgleichstellungsgesetze
Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes sind in allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze erlassen worden. Sie regeln Bereiche und Vorschriften des Landesrechts zum Beispiel für das Verwaltungsverfahren der Landes- und Kommunalbehörden, das Bauordnungsrecht, das Schul- bzw. das Hochschulrecht und den öffentlichen Personennahverkehr. Nach Inkrafttreten des BGG haben sich die Länder eng an den Inhalten des Bundesgesetzes orientiert.